[ Auszug: Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über
ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist
entsprechend anzuwe ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]